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„Verschärfte Anforderungen an die Selbstanzeige“

Durch ein neues Gesetz werden die Anforderungen an die Selbstanzeige gemäß § 371 Abs. 1 AO weiter verschärft.

Um zum einen den Anforderungen bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gerecht zu werden und zum anderen den Anforderungen an die geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in dem Beschluss vom 20. Mai 2010 zu entsprechen, liegt nunmehr zur Bundestagsdrucksache 17/5067 ein neuer Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung vor. Dieser hat am 17. März 2011 in zweiter und dritter Lesung den Bundestag passiert. Die Neuregelung wird voraussichtlich im April 2011 Inkrafttreten.

Durch das neue Gesetz werden die Anforderungen an die Selbstanzeige gemäß § 371 Abs. 1 AO weiter verschärft. 

Die strafrechtlichen Verjährungsfristen wurden mit dem neuen Gesetz nicht verändert, so dass für die einfache Steuerhinterziehung nach wie vor die Verfolgungsfrist von fünf Jahren gilt. Nur im Fall der besonders schweren Steuerhinterziehung verlängert sich diese Frist auf zehn Jahre. 

Mit der Neufassung des Gesetzes soll eine Teilselbstanzeige nicht mehr privilegiert sein. 

Die Neufassung des Gesetzgebers entspricht einem internen Verwaltungserlass des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 25.6.2010. Mit der Neufassung des Gesetzes wird der Steuerpflichtige nur dann straffrei, wenn er insgesamt vollständige Angaben nachholt, die den gesamten strafrechtlich verfolgbaren Zeitraum abdecken. 

Auch die so genannten Sperrgründe im Sinne des § 371 Abs. 2 AO wurden weiter verschärft. So ist eine Selbstanzeige nun nicht mehr möglich, wenn eine Prüfungsanordnung dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben wurde. Nach alter Rechtslage war es dem Steuerpflichtigen noch bis zum Erscheinen des Prüfers möglich, eine Selbstanzeige bei den zuständigen Finanzbehörden abzugeben. 

Daneben wurde seitens des Gesetzgebers ein neuer Sperrgrund bei Steuerverkürzungen von mehr als 50.000 € eingeführt. Für den Fall, dass der Steuervorteil einen Betrag von 50.000 € je Tat übersteigt, macht der Gesetzgeber die Straffreiheit davon abhängig, dass der Steuerpflichtige neben der Entrichtung der hinterzogenen Steuern weitere 5 % der hinterzogenen Steuern zu Gunsten der Staatskasse zahlt. 

Damit wird dem Wunsch vieler Politiker Rechnung getragen, dass neben den gesetzlich geschuldeten Zinsen eine weitere Geldleistung seitens des Steuerpflichtigen quasi als Strafe erfolgt. 

Die übrigen Sperrgründe wurden beibehalten. 

Vor dem Hintergrund der neuen Gesetzgebung empfiehlt es sich daher genau zu überlegen, wie die Selbstanzeige zu formulieren ist. Die Empfehlung der Berater kann nur dahingehend sein, dass nunmehr sämtliche in den noch nicht strafrechtlich verjährten Zeitraum fallenden Steuersachverhalte nachträglich aufgedeckt werden, um tatsächlich straffrei zu werden.