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Leichtfertige Steuerverkürzung

Das Vorliegen einer leichtfertigen Steuerverkürzung führt neben möglichen bußgeldrechtlichen Folgen insbesondere zu einer Verlängerung der Festsetzungsverjährungsfrist von vier auf fünf Jahre.

Das Vorliegen einer leichtfertigen Steuerverkürzung führt neben möglichen bußgeldrechtlichen Folgen insbesondere zu einer Verlängerung der Festsetzungsverjährungsfrist von vier auf fünf Jahre (§ 169 Abs. 2 S. 2 AO) und eröffnet damit dem Finanzamt für einen längeren Zeitraum die Möglichkeit, den Steuerbescheid nach Erkennen des Fehlers noch zu korrigieren. Aus diesem Grund musste sich der BFH in zwei aktuellen Verfahren mit der Frage beschäftigen, wann einem Steuerpflichtigen, der sich zur Erstellung der Steuererklärung der Mithilfe eines Steuerberaters bedient, eine leichtfertige Steuerverkürzung vorzuwerfen ist.

In dem aktuellen Urteil vom 29.11.2013, Az.: VII R 27/10, hat der BFH entschieden, dass keine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt, wenn zwar der Steuerberater bei der Erstellung der Steuerklärung leichtfertig einen Verlust doppelt berücksichtigt, dies aber für den Steuerpflichtigen beim Unterschreiben der Steuererklärung nicht ohne weiteres erkennbar war. Der Steuerberater habe seinerseits den Tatbestand der leichtfertigen Steuerverkürzung nicht erfüllt, da er keine Erklärung gegenüber dem Finanzamt abgegeben habe. Ausschließlich der Steuerpflichtige habe die Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht und damit unrichtige Angaben gemacht. Dem Steuerpflichtigen selbst könne aber kein Vorwurf der Leichtfertigkeit gemacht werden, da der Fehler auch bei einer gewissenhaften und zumutbaren Prüfung der Erklärung nicht erkannt werden konnte. Eine Zurechnung des Verhaltens des Steuerberaters zu dem Steuerpflichtigen kommt nicht in Betracht.

In seinem Urteil vom 23.07.2013, Az.: VIII R 32/11, hat der BFH demgegenüber eine leichtfertige Steuerverkürzung angenommen, da die Steuerpflichtigen beim Unterschreiben der Steuererklärung, spätestens aber nach Erhalt des Steuerbescheides den Fehler hätten erkennen und korrigieren müssen. In dem dortigen Fall war bei einem Ehepaar der Gewinnanteil aus seiner Gemeinschaftspraxis unzutreffend angegeben worden. Während für den Ehemann zutreffend die Hälfte des Gewinns angegeben worden war, war für die Ehefrau nur ein Viertel des Gewinns angegeben. Diesen Fehler hält der BFH für so offensichtlich, dass er bei der erforderlichen Prüfung auch dem steuerlichen Laien hätte auffallen müssen. 

Die beiden Urteile zeigen, dass der Steuerpflichtige keineswegs seine von einem Steuerberater vorbereitete Steuererklärung "blind" unterschreiben darf. Im Rahmen seiner Möglichkeiten muss er die Erklärung vor der Unterzeichnung sorgfältig lesen und prüfen. Andererseits wird von dem Steuerpflichtigen auch nicht erwartet, dass er jede einzelne Zahl in der Steuererklärung im Einzelnen nachprüft und hinterfragt. Im Hinblick auf die gravierenden Folgen der Bejahung einer leichtfertigen Steuerverkürzung ist zu hoffen, dass der BFH die Anforderungen an die Prüfung der Steuererklärung durch den Steuerpflichtigen weiter konkretisiert.

Es handelt sich um keine leichtfertige Steuerverkürzung, wenn Fehler in der Steuererklärung nicht auf den ersten Blick erkennbar sind.

Unabhängig hiervon ist darauf hinzuweisen, dass der Steuerpflichtige zur Berichtigung der Erklärung verpflichtet ist, wenn er den Fehler in der Erklärung oder auch später im Steuerbescheid erkennt. Anderenfalls steht nicht mehr die leichtfertige Steuerverkürzung im Raum, sondern eine strafbare Steuerhinterziehung.