Neuerungen im Steuerrecht
Der EuGH hat zuletzt in zwei Entscheidungen eine Änderung der Beweislast hinsichtlich des Vorsteuerabzuges herbeigeführt.
In den Rechtssachen C-80/11 und C-142/11, die unter dem Datum vom 21.06.2012 beschieden wurden, hat der EuGH festgestellt, dass es den Finanzbehörden obliegt, die objektiven Umstände nachzuweisen, aus denen sich ergibt, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass der von ihm bezogene Eingangsumsatz in eine Steuerhinterziehung einbezogen war.
Auf diese Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 18.02.2013, AZ: XI B 117/11 reagiert und stellt nunmehr, scheinbar zur Umgehung der vorgenannten EuGH Rechtsprechung erhöhte Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit einer Rechnung im Sinne von § 14 Abs. 4, § 14 a Umsatzsteuergesetz.
Vor diesem Hintergrund sind insbesondere erhöhte Anforderungen an die interne Buchhaltung und das Controlling der jeweils die Eingangsrechnung empfangenen Firmen ebenso zu stellen, wie bei den jeweiligen Steuerberatern selber.
Es ist somit erforderlich, dass im Rahmen der Einbuchung von Eingangsrechnungen diese konsequent auf die notwendigen Erfordernisse geprüft werden, um sich nicht selber haftbar zu machen.
Diesbezüglich sind insoweit sinnvollerweise entsprechende Richtlinien im Rahmen der Tax Compliance zu erstellen.